Bürokratieentlastung im bAV-Bereich: Änderungen des Nachweisgesetzes ab 1. Januar 2025
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Zum Jahresbeginn 2025 tritt das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft, welches auch Anpassungen im Nachweisgesetz (NachwG) mit sich bringt. Diese Änderungen betreffen die betriebliche Altersversorgung und zielen darauf ab, die Verwaltung zu erleichtern.
Neue Regelungen im Arbeitsrecht
Zukünftig dürfen Arbeitsverträge nicht nur in Schriftform, sondern unter bestimmten Bedingungen auch in Textform abgeschlossen werden. Diese Änderung geht über die bisherige Regelung hinaus, die eine eigenhändige Unterschrift auf Papier verlangte.
Vorteile für Arbeitgeber
Die Neuregelung reduziert den bürokratischen Aufwand und senkt die Kosten für Arbeitgeber. Besonders Firmen, die auf Remotearbeit setzen oder mehrere Standorte haben, profitieren von der Möglichkeit, Vertragsbedingungen elektronisch zu dokumentieren.
Zusätzliche Erleichterungen
Dank zahlreicher Rückmeldungen, unter anderem von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, wurde die Textform unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Arbeitnehmer müssen Zugang zu den Informationen haben und in der Lage sein, diese zu speichern und zu drucken. Ein schriftlicher Nachweis ist nur auf Verlangen der Arbeitnehmer erforderlich.
Fazit
Das BEG IV bringt für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung erhebliche Erleichterungen. Weniger Bürokratie bedeutet mehr Effizienz und geringere Kosten, was vor allem Arbeitgebern zugutekommt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und bieten Rechtssicherheit für die elektronische Form der Arbeitsverträge.
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