Ihre Altersvorsorge in der Kölner Pensionskasse
Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge an? Damit hat Ihr Arbeitgeber einen Grundstein für Ihre Altersvorsorge gelegt.
Fast jeder Arbeitnehmer kann sie nutzen. Die steuerlich geförderte Vorsorge über den Arbeitgeber. Jeder kann was tun und jeder sollte etwas für seine Altersvorsorge machen. Das betrifft alle. Und zwar so früh wie möglich. Je früher Sie mit der eigenen Vorsorge angefangen haben, umso mehr profitieren Sie vom Zinseszinseffekt.
Nach einer umfassenden Unternehmenssanierung und der Einstellung des Neugeschäfts konzentrieren wir uns ganz auf unsere Bestandskunden. Die kundenorientierte Gestaltung des „Run-off“ eröffnet uns neue Handlungsspielräume und unseren Versicherten die Perspektive auf langfristig gesicherte Leistungen.
Entgeltumwandlung
arbeitnehmerfinanzierte bAV
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?
Seit 2002 besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch aller Arbeitnehmer auf eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente im Wege einer Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen eine Vereinbarung darüber ab. Die Beiträge werden Ihnen direkt vom Bruttolohn abgezogen. Der vereinbarte Beitrag wird steuer- und sozialabgabenfrei in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Für den umgewandelten Betrag fallen im Rahmen der staatlichen Höchstgrenzen keine Steuern und Sozialabgaben an.
Wie viel können Sie einzahlen?
2024 | 4 % sozialversicherungsfrei ** (§ 1 I Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) | 8 % steuerfrei * (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz – EStG) |
jährlich | 3.624 € | 7.248 € |
monatlich | 302 € | 604 € |
* Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen.
** Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen den auf den Pensionskassenbeitrag entfallenden Beitrag zur Sozialversicherung.
Ihre Vorteile
- Bedarfsgerechter Alters- Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz
- Mitglied einer Gemeinschaft eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
- Dauerhafte Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse
Arbeitgeberfinanzierte bAV
bAV on Top
hr Arbeitgeber bietet Ihnen eine betriebliche Altersvorsorge an? Damit hat Ihr Arbeitgeber einen Grundstein für Ihre Altersvorsorge gelegt.
Durch die Beitragszahlung Ihres Arbeitgebers erwerben Sie im Rahmen der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente.
Je nach Tarif und Tarifvariante erhalten Sie darüber hinaus folgende Anwartschaften auf:
- eine Erwerbsminderungsrente
- eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente
- Waisenrenten
Steuer & Sozialversicherung 2024
Pensionskasse
Steuer
Wie die Leistung versteuert wird, ist abhängig davon, wie die Beiträge versteuert wurden.
Altzusagen (erteilt vor dem 01.01.2005)
Anwärter | Rentner |
Beiträge bis 4 % der BBG sind steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG a.F. | Renten- und Kapitalleistungen sind voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 EStG * *** |
Beitrag höher: Der die 4 % übersteigende Anteil kann nach § 40 b EStG a. F. pauschal versteuert werden | Rentenleistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert § 22 EStG * Kapitalleistungen sind steuerfrei § 20 EStG a.F. ** bei Einhaltung bestimmter Kriterien z.B.
|
* abzgl. Werbungskostenpauschbetrag | |
*** abzgl. Altersentlastungsbetrag |
Neuzusagen (erteilt ab dem 01.01.2005)
Anwärter | Rentner |
Beiträge bis 8 % der BBG sind steuerfrei § 3 Nr. 63 EStG n.F. *** | Renten- und Kapitalleistungen sind voll steuerpflichtig § 22 Nr. 5 EStG * ** |
Beitrag höher: Der 8 % übersteigende Anteil muss individuell versteuert werden | Rentenleistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert § 22 EStG * Kapitalleistungen: Differenz zwischen Aus- und Einzahlungen ist steuerpflichtig * |
*** Beiträge, für die die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG a.F. (bis 31.12.2008) in Anspruch genommen wird, sind von diesen 8 % abzuziehen. | * abzgl. Werbungskostenpauschbetrag |
** abzgl. Altersentlastungsbetrag |
Sozialversicherung
Anwärter
Arbeitgeberfinanzierung | Arbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung |
beitragsfrei bis 4% der BBG | beitragsfrei bis 4% der BBG |
beitragsfrei i.R. des § 40 b EStG | Sonderzahlungen beitragsfrei i.R. des § 40 b EStG |
Ende Arbeitsverhältnis
& Arbeitgeberwechsel
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, haben Sie folgende Möglichkeiten einer Vertragsfortführung:
- Fortführung über einen neuen Arbeitgeber, wenn er den Vertrag übernimmt
- Private Fortführung
- Beitragsfreistellung
Betriebliche Riester-Förderung
Auch die betriebliche Riester-Förderung ist über eine Pensionskasse möglich. Gefördert werden alle Anlageformen, die eine lebenslange Rente garantieren.
Die geförderten Altersvorsorgeverträge müssen zertifiziert sein. Pensionskassen sind durch das Betriebsrentengesetz besonders qualifiziert und brauchen daher nicht extra zertifiziert zu werden.
Der Staat unterstützt die freiwillige Altersversorgung durch Zulagen oder Steuererleichterungen.
mehr
Rückendeckung durch Rückdeckung
Besonders für Besserverdienende geeignet
Neben der klassischen Pensionskassenlösung nach § 3 Nr. 63 EStG, bieten wir auch Rückdeckungskonzepte für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage an. Die Beitragshöhe kann individuell vereinbart werden. Die Beiträge sind unbegrenzt steuerfrei und bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage auch unbegrenzt sozialversicherungsfrei. So lassen sich selbst große Versorgungslücken schließen.
Überblick steuerliche Behandlung
Übersicht Steuer bAV alle Durchführungswege
Zusagen ab 2005
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen bei nachgelagerter Besteuerung
Versicherungsförmiger Versorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) | Unterstützungskasse und Pensionszusage | |
Beiträge | § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier Arbeitslohn | unbegrenzt steuerfrei |
§ 10a EStG / Abschn XI EStG Förderung nach AVmG über zusätzlichen Sonderausgabenabzug bzw. Zulage(n) | ||
Rentenleistungen | § 22 Nr. 5 EStG volle Versteuerung der Leistung | § 19 I Nr. 2 EStG volle Versteuerung der Leistung |
§ 9 a Nr. 3 EStG ./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 € | § 19 II EStG ./. Versorgungsfreibetrag ./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2024: max. 960 € | |
§ 24 a EStG ./.Altersentlastungbetrag (2024 max. 608 €) | § 9 a Nr. 1 EStG ./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 € | |
Kapitalleistungen | § 22 Nr. 5 EStG volle Versteuerung der Leistung | § 19 I Nr. 2 EStG volle Versteuerung der Leistung |
§ 9 a Nr. 3 EStG ./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 € | § 19 II EStG ./. Versorgungsfreibetrag ./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2024: max. 960 € | |
§ 24 a EStG ./.Altersentlastungbetrag (2024 max. 608 €) | § 9 a Nr. 3 EStG ./. Werbungskosten bzw. Pauschbetrag 102 € | |
§ 34 EStG Fünftelungsregelung evtl. möglich |
Sie wollen mehr erfahren? Hier finden Sie weitere Informationen.
- Nachweisgesetz (NachweisG) – mehr Pflichten für Arbeitgeber, mehr Transparenz für Arbeitnehmer, mehr Papier, weniger Digitalisierung und weniger Nachhaltigkeit
- Streit um Arbeitgeberzuschuss - anrechenbar oder nicht?
- Beitragsbemessungsgrenzen 2024
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