Geplante Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2025: Was Sie wissen sollten

06.01.2025

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Zum 1. Januar 2025 sind wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung geplant. Erfahren Sie, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen, steuerlichen Förderbeträge und Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge voraussichtlich ändern könnten und welche Auswirkungen dies auf Ihre Altersvorsorge haben könnte. Bleiben Sie informiert über die neuesten Entwicklungen und nutzen Sie die möglichen neuen Chancen für Ihre betriebliche Altersvorsorge.

Wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 2025

Zum 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen als auch die steuerlichen Förderbeträge und Freibeträge. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Massive Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze Ab 2025 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost- und Westdeutschland angeglichen. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt bundesweit einheitliche Sozialversicherungswerte gelten. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in den alten Bundesländern auf 8.000 Euro und in den neuen Bundesländern auf 7.800 Euro monatlich. Diese Anpassung hat direkte Auswirkungen auf die Höchstgrenzen der steuerlich geförderten Altersvorsorgebeiträge.

Erhöhung der steuerlichen Förderbeträge Die maximalen steuerlichen Förderbeträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden ebenfalls angehoben. Ab 2025 können Arbeitnehmer bis zu 650 Euro monatlich steuerfrei in ihre betriebliche Altersversorgung einzahlen. Dies bietet eine attraktive Möglichkeit, zusätzlich für das Alter vorzusorgen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Anpassung der Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge Die Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten werden ebenfalls erhöht. Ab 2025 liegt der Freibetrag bei 180 Euro monatlich. Dies bedeutet, dass Rentner nur für den Teil ihrer Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, der diesen Betrag übersteigt. Diese Anpassung entlastet viele Rentner finanziell und erhöht die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung.

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz Das Bundeskabinett hat das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, das darauf abzielt, die betriebliche Altersversorgung weiter auszubauen und für mehr Beschäftigte zugänglich zu machen. Dies umfasst unter anderem die Einführung neuer Fördermodelle und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen.

Diese Änderungen bieten sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern neue Möglichkeiten und Vorteile in der betrieblichen Altersversorgung. Es lohnt sich, die neuen Regelungen zu nutzen und die Altersvorsorge entsprechend anzupassen.

Nach dem Bruch der Ampel-Koalition sind einige der geplanten Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung für 2025 ungewiss. Hier ist ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen:

Beitragsbemessungsgrenze: Die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland ist weiterhin geplant. Ab 2025 sollen einheitliche Sozialversicherungswerte gelten.

Steuerliche Förderbeträge: Die Erhöhung der steuerlichen Förderbeträge für die betriebliche Altersversorgung könnte verzögert oder angepasst werden. Der genaue Betrag und die Umsetzung hängen von den neuen politischen Entscheidungen ab.

Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge: Die geplante Erhöhung der Freibeträge für Krankenversicherungsbeiträge bei Betriebsrenten bleibt bestehen, jedoch könnten Details und genaue Beträge noch angepasst werden.

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Die Umsetzung des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist unsicher. Einige Maßnahmen könnten verschoben oder geändert werden, abhängig von den neuen politischen Prioritäten.

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