Nachweisgesetz (NachweisG) – mehr Pflichten für Arbeitgeber, mehr Transparenz für Arbeitnehmer, mehr Papier, weniger Digitalisierung und weniger Nachhaltigkeit
Aktuelles 2022
Die EU-weite „Arbeitsbedingungsrichtlinie“ (Richtlinie 2019/1152) über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union schreibt vor, dass der Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen – darunter auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) – schriftlich festzuhalten sind. Schriftlich bedeutet, der Arbeitnehmer muss die Bedingungen in Papierform erhalten. Außerdem müssen diese Informationen unterschrieben werden. Dies gilt für alle Änderungen die die wesentlichen Arbeitsbedingungen betreffen.
Der Gesetzgeber hat am 02.05.2022 einen Gesetzentwurf zur Änderung unter anderem des Nachweisgesetzes in den Bundestag eingebracht. Mit dem Nachweisgesetz (NachweisG) soll diese Richtlinie zum 1.08.2022 geändert worden. Das Nachweisgesetz (NachwG) legt fest, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen und unterzeichneten Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien auszuhändigen.
Das Nachweisgesetz regelt unter anderem die Ausweitung der vom Arbeitgeber zu beachtenden Nachweispflichten, dass Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie z. B. auch die betriebliche Altersversorgung, schriftlich niederzulegen sind. Beispielsweise muss zukünftig über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage informiert werden und, im Falle einer betrieblichen Altersversorgung, Name und Anschrift des Versorgungsträgers genannt werden.
Ziel des Nachweisgesetzes
Ziel ist die Arbeitsbedingungen zu verbessern, transparente und vorhersehbarere Beschäftigung in der Europäischen Union zu schaffen und für größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis zu sorgen. Die Umsetzung erfolgt über die Ausweitung der arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten, die im Nachweisgesetz bereits geregelt sind, nun aber erweitert werden sollen.
Was ändert sich mit dem Nachweisgesetz für Arbeitgeber in der bAV?
Der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente über einen Versorgungsträger zusagt, muss dem Arbeitnehmer Name und Anschrift des Versorgungsträgers mitteilen. Es sei denn, der Versorgungsträger ist, wie im Falle von Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds zu dieser Information verpflichtet.
Bei der Versorgung über eine Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. diese Information als Niederschrift spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG-E).
Ändert sich etwas an den wesentlichen Vertragsbedingungen, wird also zum Beispiel ein neuer Anbieter für die Entgeltumwandlung ausgewählt oder ändert der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlungsvereinbarung oder tritt eine sonstige Änderung in der bAV in Kraft, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet diese Änderung allen Arbeitnehmern spätestens am Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen.
Welche Auswirkungen haben die geplanten Änderungen nun für Arbeitgeber?
Bestehende Musterarbeitsverträge sind spätestens ab 01.08.2022 zu überarbeiten. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Müssen jetzt alle Arbeitsverträge geändert werden?
Neue Arbeitsverträge sollten nach der Verabschiedung des Gesetzes überprüft und angepasst werden.
Altverträge müssen nicht geändert werden. Geplant ist aber, dass auf Verlangen des Arbeitsnehmers dessen Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden hat, er ebenfalls über alle neu hinzugekommenen Informationen unterrichtet werden muss.
Papierform – ja bitte, Digitalisierung nein, danke
Während die EU-Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die schriftlich zur Verfügung zu stellenden Informationen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können, sieht der deutsche Gesetzentwurf das nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG a.F. schließt die elektronische Form sogar ausdrücklich aus. Diese Formulierung stößt bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (ABA) auf Kritik.
Nachdem die Coronapandemie den Digitalisierungsprozess in Deutschland erheblich beschleunigt hat und Arbeitgeber ihre Investitionen in die Digitalisierung vorgezogen bzw. erhöht haben, ist diese im Gesetzentwurf geforderte Schriftform ein massiver Rückschritt, nicht nur in der Entwicklung der Digitalisierung, sondern auch in der Nachhaltigkeit.
Gerne informieren wir Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.