Insolvenzsicherung für Pensionskassen und versicherungsvertragliche Lösung wird zum Standard

30.09.2020

Aktuelles 2020 bAV Fachwissen

Ein Plus an Schutz für gekürzte Pensionskassenleistungen

Ab 01.01.2022 steht Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt & wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner ausfällt … und in der betriebichen Altersversorgung (bAV) wird die versicherungsvertragliche Lösung zum Standard


I. Ab 1.01.2022 steht der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt und wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner ausfällt …

Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die laut Versorgungszusage des Arbeitgebers zugesagte Leistung nicht erbringen, tritt der PSV für diese Leistung ein.
Für Arbeitnehmer werden ihre Betriebsrenten über die Pensionskassen damit sicherer.
Mit dieser Neuregelung gilt für Pensionskassen das, was bisher bereits für die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sowie eingeschränkt auch für Direktversicherung gilt.
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt haben, müssen zukünftig hierfür Beiträge zum PSV entrichten. Bislang war dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei.

Hiervon ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind.
Direktversicherungen erhalten keinen verbesserten gesetzlichen PSV-Schutz; hier muss die Sicherungseinrichtung Protektor im Fall des Falles einspringen, dessen Aufgabe es ist, Versicherungsbestände notleidender Lebensversicherer zu schützen. Die Finanz-Stärke von Protektor steht in der Kritik.

II. In der bAV wird die versicherungsvertragliche Lösung zum Standard

Die versicherungsvertragliche Lösung wird bei Direktversicherung und Pensionskasse zum Standardfall (nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 BetrAVG). Dies gilt auch für Altfälle.

Die sogenannte "versicherungsvertragliche Lösung" beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft wird künftig der Standardfall für Direktversicherungen und Pensionskassen.
Das ist eine große Haftungserleichterung für Arbeitgeber, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen.
Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Zurück

Kontakt