Streit um Arbeitgeberzuschuss – anrechenbar oder nicht

10.03.2022

Aktuelles 2022 bAV Fachwissen

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden

„Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG bis zum 31. Dezember 2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen.

Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen.“ BAG, Urteil vom 08.03.2022 - 3 AZR 361/21; 3 AZR 362/21

Der Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG schreibt vor, dass …

Arbeitgeber ab 2019 einen Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse und den Pensionsfonds leisten müssen. Für Zusagen vor dem 01.01.2019 ist eine Bezuschussung gesetzlich erst ab dem 01.01.2022 vorgesehen. 15 % des umgewandelten Entgelts muss der Arbeitgeber übernehmen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Grundsätzlich ist dieser Zuschuss an den Versorgungsträger zu zahlen, über den auch die Entgeltumwandlung durchgeführt wird.

Nicht eindeutig geklärt war und ist, ob …

Arbeitgeber, die bereits freiwillig einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, diesen in allen Fällen auf die neue gesetzliche Beitragspflicht anrechnen dürfen oder ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, neben dem bisherigen freiwilligen Zuschuss auch den gesetzlichen Zuschuss zu leisten. Was passiert also mit bereits bestehenden Arbeitgeberzuwendungen? In zwei Entscheidungen (Urteile vom 31. Mai 2021 - Az. 15 Sa 1098/20 B und Az.15 Sa 1096/20 B) urteilte das LAG Niedersachsen, dass ein bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems zu gewährender Arbeitgeberzuschuss auf den Arbeitgeberzuschuss anzurechnen sei.

Der Streit, ob der Kläger neben einem bestehenden einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zu seiner bAV verlangen kann, wurde nun vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts verhandelt. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revisionen zurückgewiesen.
BAG, Urteil vom 08.03.2022 - 3 AZR 361/21; 3 AZR 362/21

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie …

vor dem Hintergrund des Run-Off dieser gesetzlichen Verpflichtung über die Kölner Pensionskasse mit dem „Reduktionsmodell“ bzw. der „internen Verrechnung“ nachkommen. Der bisherige arbeitnehmerfinanzierte Beitrag an die KPK bleibt gleich, enthält aber neben einem entsprechend vermindert umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss.

… und die Vorteile des Reduktionsmodells für Arbeitgeber sind, …

dass mit dieser Verrechnungslösung sichergestellt wird, dass die Höhe der bestehenden Zusage nicht verändert wird. Hierdurch vermeidet der Arbeitgeber sowohl die Novations- als auch die Unisexproblematik. Die rechtliche Umsetzung kann beispielsweise in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag und in der Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgen.  

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